RS Vwgh 1993/9/15 91/13/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z8;
UStG 1972 §4 Abs7;

Rechtssatz

Die Aufteilung der - auch die übernommenen Schulden enthaltenden - Anschaffungskosten auf die in einem

einheitlichen Kaufvertrag erworbenen Wirtschaftsgüter ist nach objektiven Wertregeln vorzunehmen. Maßstab ist ein ökonomisch handelnder, einsichtiger und auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb bedachter Unternehmenserwerber (Hinweis Stoll, Rentenbesteuerung3, Seite 222). Es kommt daher weder auf die durch den Veräußerer vorgenommene Aufteilung des erzielten Erlöses auf die Einzelwirtschaftsgüter noch auf eine vertraglich im Veräußerungsgeschäft vereinbarte Wertzuordnung

an (Hinweis Stoll, Rentenbesteuerung3, Seite 224f; Platzer, Handbuch der Sonderbilanzen, Seite 31f; E 19.5.1961, 2511/60, VwSlg 2442 F/1961). Wie die vom Unternehmensveräußerer für Zwecke der Umsatzbesteuerung vorgenommene Aufteilung der im einzelnen übertragenen Besitzposten iSd § 4 Abs 7 UStG 1972 einer anderslautenden behördlichen Beurteilung der geschuldeten Umsatzsteuer nicht entgegensteht, so ist diese in der Rechnung des Veräußerers enthaltene Wertzuteilung auch für die allein nach dem objektiven Teilwertbegriff zu beurteilende Aufteilung der Anschaffungskosten auf die erworbenen Wirtschaftsgüter im einzelnen nicht maßgeblich (Hinweis Stoll, Rentenbesteuerung3, Seite 195, Fußnote 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130053.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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