RS Vwgh 1993/9/15 91/13/0053

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/03 92/14/0038 1

Stammrechtssatz

Der Firmenwert setzt sich aus einer Vielzahl von Wertfaktoren zusammen, aber dennoch stellt er ein einheitlich zu bewertendes Wirtschaftsgut dar, das je nach Art und Gewichtung seiner Wertfaktoren entweder zur Gänze als abnutzbares oder zur Gänze als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut anzunehmen ist (Hinweis E 5.3.1986, 84/13/0062, VwSlg 6084 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130053.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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