RS Vwgh 1993/9/15 92/13/0308

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/14 92/09/0293 2 (dies gilt auch dann, wenn sich die Entscheidung auf Zeiträume bezieht, die vor der Erteilung der Zustellbevollmächtigung gelegen sind).

Stammrechtssatz

Bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung kann - wie sich aus § 9 Abs 1 erster Satz ZustG ergibt - nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden. Dies bedeutet, daß (im Beschwerdefall) die Behebung des an den Ehegatten der Besch als Zustellbevollmächtigten adressierten, eigenhändig zuzustellenden und hinterlegten erstinstanzlichen Bescheides durch die Besch selbst (zu welchem Zeitpunkt auch immer) nicht die Wirkung der Zustellung begründen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130308.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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