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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §152 Abs1 Z4;Rechtssatz
Ausführungen zur bewertungsrechtlichen Behandlung von Kapitalerhöhungsbeträgen, wenn der Bewertungsstichtag zwischen Zeichnung der neuen Aktien (gemäß § 152 Abs 1 Z 4 AktG unter der Bedingung, daß die Zeichnung unverbindlich werde, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen worden sei) und Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals im Handelsregister liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130092.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009