RS Vwgh 1993/9/15 91/13/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;

Beachte

Besprechung in:Besprechung in AnwBl 1994/3, S 215;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0499/54 E 17. Februar 1956 VwSlg 1360 F/1956 RS 1

Stammrechtssatz

Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Berufungssenat muß, um rechtswirksam zu sein, schon in der Berufungsschrift selbst gestellt werden. Es genügt nicht, wenn er erst in einem die Begründung des Rechtsmittels nachholenden Schriftsatz, sei es auch noch innerhalb der Berufungsfrist, gestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130125.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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