RS Vwgh 1993/9/15 91/13/0237

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §22 Abs1;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Übt ein Steuerpflichtiger neben seiner selbständigen Arbeit eine gewerbliche Tätigkeit aus, dann sind diese Betätigungen nach allgemeinen Grundsätzen derart voneinander zu trennen, daß der Steuerpflichtige zwei Betriebe unterhält, sofern nicht ein bestimmter Grad des inneren Zusammenhanges zur Annahme einer einheitlichen Betätigung zwingt; als Grundsatz gilt dabei, daß eine Trennung der beiden Tätigkeitsbereiche vorzunehmen ist, soweit dies irgend möglich ist (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Textziffer 8 zu § 22 EStG 1972; E 5.5.1970, 1894/68; E 23.4.1979, 3140/78, 928, 929/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130237.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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