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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0043 E 4. Oktober 1983 RS 3Stammrechtssatz
Die Abgrenzung zwischen Kunst und Kunsthandwerk muß in jedem Einzelfall nach Maßgabe des Überwiegens entweder der künstlerischen, der Arbeit zB eines Malers, Bildhauers etc in Richtung auf eigenschöpferischen Wert gleichartigen oder der handwerklichen Komponente entschieden werden, wobei persönliche Note und großes Können allein eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen machen (Hinweis auf E 30.3.1962, 927/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130237.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.12.2009