RS Vwgh 1993/9/15 91/13/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/14/0043 E 4. Oktober 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Die Abgrenzung zwischen Kunst und Kunsthandwerk muß in jedem Einzelfall nach Maßgabe des Überwiegens entweder der künstlerischen, der Arbeit zB eines Malers, Bildhauers etc in Richtung auf eigenschöpferischen Wert gleichartigen oder der handwerklichen Komponente entschieden werden, wobei persönliche Note und großes Können allein eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen machen (Hinweis auf E 30.3.1962, 927/59).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130237.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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