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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §81 Abs8;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 81 Abs 8 BAO kommt keineswegs die Bedeutung zu, daß im Falle eines Gesellschafterwechsels Erledigungen für die davor liegenden Zeiträume den ausgeschiedenen Gesellschaftern zuzustellen sind. Im Sinne einer vermuteten Kontinuität des gesellschaftlichen Engagements soll gerade durch § 81 Abs 8 BAO sichergestellt werden, daß die Vertretung der Personenvereinigung auch eine Vertretung hinsichtlich der bereits ausgeschiedenen Mitglieder umfaßt, soferne diese nicht Widerspruch erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130308.X02Im RIS seit
20.11.2000