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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2127/71 E 27. März 1973 RS 1Stammrechtssatz
Hat die Behörde neu hervorgekommenes Vermögen festgestellt, dessen Herkunft vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen wurde, kann sie annehmen, daß es aus steuerpflichtigen Einkünften stammt. Es ist dabei nicht ihre Aufgabe, nachzuweisen aus welchen konkreten Geschäften die Vermögenswerte stammen, sondern der Steuerpflichtige hat zu klären, woher das neu hervorgekommene Vermögen stammt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130126.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.12.2009