RS Vwgh 1993/9/15 91/13/0126

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2127/71 E 27. März 1973 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Behörde neu hervorgekommenes Vermögen festgestellt, dessen Herkunft vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen wurde, kann sie annehmen, daß es aus steuerpflichtigen Einkünften stammt. Es ist dabei nicht ihre Aufgabe, nachzuweisen aus welchen konkreten Geschäften die Vermögenswerte stammen, sondern der Steuerpflichtige hat zu klären, woher das neu hervorgekommene Vermögen stammt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130126.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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