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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Der Umstand, daß die angerufenen Rechtsmittelgerichte den von der Anfechtungswerberin dargelegten Bedenken nicht in allen Punkten beizutreten vermochten, kann an der Unzulässigkeit des Individualantrages - der Rechtsschutz gegen generelle Normen gleichsam lückenschließend bloß insoweit gewährt, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht in Betracht kommt - nichts ändernRechtssatz
Gerichtlicher Rechtsweg vorgesehen und beschritten.
Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des §1 des Gesetzes vom 15.12.1978, BGBl. 1978/676, über das Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich.
Der Umstand, daß die angerufenen Rechtsmittelgerichte den von der Anfechtungswerberin dargelegten Bedenken nicht in allen Punkten beizutreten vermochten, kann (so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes: zB VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9926/1984; VfGH 29.9.1982 G62/79) an der Unzulässigkeit des Individualantrages - der Rechtsschutz gegen generelle Normen gleichsam lückenschließend bloß insoweit gewährt, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht in Betracht kommt - nichts ändern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:G54.1987Dokumentnummer
JFR_10129774_87G00054_01