RS Vfgh 1987/2/26 G54/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1987
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Der Umstand, daß die angerufenen Rechtsmittelgerichte den von der Anfechtungswerberin dargelegten Bedenken nicht in allen Punkten beizutreten vermochten, kann an der Unzulässigkeit des Individualantrages - der Rechtsschutz gegen generelle Normen gleichsam lückenschließend bloß insoweit gewährt, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht in Betracht kommt - nichts ändern

Rechtssatz

Gerichtlicher Rechtsweg vorgesehen und beschritten.

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des §1 des Gesetzes vom 15.12.1978, BGBl. 1978/676, über das Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich.

Der Umstand, daß die angerufenen Rechtsmittelgerichte den von der Anfechtungswerberin dargelegten Bedenken nicht in allen Punkten beizutreten vermochten, kann (so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes: zB VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9926/1984; VfGH 29.9.1982 G62/79) an der Unzulässigkeit des Individualantrages - der Rechtsschutz gegen generelle Normen gleichsam lückenschließend bloß insoweit gewährt, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht in Betracht kommt - nichts ändern.

Entscheidungstexte

  • G 54/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1987 G 54/87

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G54.1987

Dokumentnummer

JFR_10129774_87G00054_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten