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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/20 86/13/0008 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob eine Tätigkeit als künstlerisch oder kunsthandwerklich anzusehen ist, kann nur auf Grund von Tatsachen beurteilt werden, und ist von der Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung der aufgenommenen Beweise zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130112.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.12.2009