RS Vwgh 1993/9/15 91/13/0125

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §53 Abs10;
BewG 1955 §55 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0109 E 6. März 1989 RS 2(hier: zu den preisbeeinflussenden Umständen zählen auch die Lage und die Größe eines Grundstückes)

Stammrechtssatz

Der gemeine Wert ergibt sich im wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und wird durch viele Umstände beeinflußt, deren Auswirkung auf die Wertbildung im einzelnen nicht immer auf der Hand liegt. Der gemeine Wert ist eine objektive Größe und daher grundsätzlich nicht willkürlich festzusetzen. Er muß festgestellt, also gefunden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130125.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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