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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0109 E 6. März 1989 RS 2(hier: zu den preisbeeinflussenden Umständen zählen auch die Lage und die Größe eines Grundstückes)Stammrechtssatz
Der gemeine Wert ergibt sich im wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und wird durch viele Umstände beeinflußt, deren Auswirkung auf die Wertbildung im einzelnen nicht immer auf der Hand liegt. Der gemeine Wert ist eine objektive Größe und daher grundsätzlich nicht willkürlich festzusetzen. Er muß festgestellt, also gefunden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130125.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009