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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
§ 13a AVG normiert ein subjektives Recht der Partei auf entsprechende Belehrung, keinesfalls aber eine Pflicht sich einer Rechtsbelehrung zu unterziehen. Für die Vornahme einer der Partei nicht aufzwingbaren Rechtsbelehrung ist das Erscheinen einer Partei nicht nötig. Damit erweist sich eine Vorladung zu einer solchen Rechtsbelehrung unter Androhung von Zwangsstrafen oder der zwangsweisen Vorführung als rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010077.X03Im RIS seit
13.11.2001