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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Für die Durchführung der Zustellung eines Bescheides gilt das ZustG. Die Erlassung eines Ladungsbescheides zum Zweck der Abholung eines bereits ausgefertigten schriftlichen Bescheides durch den Adressaten bei der bescheiderlassenden Behörde sieht das Gesetz nicht vor.
Schlagworte
Bescheidbegriff Bescheidcharakter DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010077.X02Im RIS seit
13.11.2001