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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Für die Glaubhaftmachung der Gründe für eine gesetzmäßige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft iSd FlKonv über die Rechtstellung der Flüchtlinge reicht im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit aus (Hinweis E 11.11.1987, 87/01/0191); eines Beweises, wie etwa durch Urkunden, bedarf es nicht.
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010787.X01Im RIS seit
20.11.2000