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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/30 92/01/0780 2Stammrechtssatz
Eine Verletzung der Manuduktionspflicht der belangten Behörde nach § 16 Abs 1 AsylG 1991 liegt hier nicht vor, weil der Asylwerber weder aufzeigt, welche Anleitung die belangte Behörde dem Asylwerber hätte erteilen können, noch welchen Sachverhalt, der zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in § 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Gründen geeignet gewesen wäre, sie bei Wahrnehmung der behaupteten Manuduktionspflicht hätte feststellen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010870.X03Im RIS seit
20.11.2000