RS Vwgh 1993/9/16 92/01/0870

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/30 92/01/0780 2

Stammrechtssatz

Eine Verletzung der Manuduktionspflicht der belangten Behörde nach § 16 Abs 1 AsylG 1991 liegt hier nicht vor, weil der Asylwerber weder aufzeigt, welche Anleitung die belangte Behörde dem Asylwerber hätte erteilen können, noch welchen Sachverhalt, der zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in § 1 Z 1 AsylG 1991 genannten Gründen geeignet gewesen wäre, sie bei Wahrnehmung der behaupteten Manuduktionspflicht hätte feststellen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010870.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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