Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Rügt der Bf nicht die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes (hier: Freiheit), sondern die Zurückweisung seiner auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützten Beschwerde an den UVS wegen Nichtüberschreitung des richterlichen Ermächtigungsrahmens anläßlich der Durchführung des Enthaftungsauftrages des Gerichtes, also die Verletzung des Rechtes auf Sachentscheidung, so ist der VwGH zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010940.X03Im RIS seit
05.04.2001