RS Vwgh 1993/9/16 92/01/0940

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art133 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Rügt der Bf nicht die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes (hier: Freiheit), sondern die Zurückweisung seiner auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützten Beschwerde an den UVS wegen Nichtüberschreitung des richterlichen Ermächtigungsrahmens anläßlich der Durchführung des Enthaftungsauftrages des Gerichtes, also die Verletzung des Rechtes auf Sachentscheidung, so ist der VwGH zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010940.X03

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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