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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Bauplatzerklärung gem. §14 Abs1 lita Sbg. BebauungsgrundlagenG; keine Gleichheitsbedenken gegen §14 Abs1 Z10 Sbg. ROG (betreffend Schutzstreifen als Immissionsschutz); keine Bedenken dagegen, daß §14 Z10 iVm. §19 Abs1 Sbg. ROG durch das infolge der Widmung als Schutzstreifen bewirkte Bauverbot das Eigentumsrecht verletze - keine Enteignung, sondern eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung; kein Anhaltspunkt für eine Fehlerhaftigkeit des Zustandekommens des Flächenwidmungsplanes Kuchl; durch (Um-)Widmung von Grundflächen als "Grünland" mit der Nutzungsart "Schutzstreifen als Immissionsschutz" kein Überschreiten des durch das ROG eingeräumten Ermessens; Flächenwidmungspläne geben nicht nur die derzeitige Nutzung der von ihnen erfaßten Liegenschaften wider, sondern legen deren künftige Nutzung fest; keine denkunmögliche Annahme, daß sich bereits aus dem Ansuchen um Erteilung der Bauplatzerklärung ergibt, daß das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche - keine Verletzung im EigentumsrechtRechtssatz
Widmung von Grundstücken als "Grünland" mit der Nutzungsart "Schutzstreifen als Immissionsschutz" - Kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.
Die Beschwerdeführer erachten §14 Z10 ROG 1977 unter anderem für gleichheitswidrig, weil durch die Festlegung eines "Schutzstreifens als Immissionsschutz" lediglich jene Grundstückseigentümer in den Vorteil dieses Schutzstreifens gelangen, deren Grundstücke unmittelbar an diesen angrenzen.
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Gleichheitswidrigkeit dieser Bestimmung nicht erkennen; daß sich unterschiedliche Auswirkungen bei der Festlegung von Flächenwidmungs- und Nutzungsarten - somit auch bei der Ausweisung eines "Schutzstreifens als Immissionsschutz" - sowohl für die Eigentümer der durch die Widmung betroffenen Grundstücke als auch für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ergeben, ist geradezu unvermeidlich. Dadurch wird der Flächenwidmungsplan nicht gesetzwidrig (zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tir. ROG VfSlg. 8056/1977).
§14 Z10 Sbg. RaumOG (Festlegung der Nutzungsart "Schutzstreifen als Immissionsschutz") verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
Widmung von Grundstücken als "Grünland" mit der Nutzungsart "Schutzstreifen als Immissionsschutz" aufgrund des §14 Z10 des Sbg. RaumOG 1977 - Kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot und gegen die Eigentumsgarantie des Art5 StGG.
Die Beschwerdeführer bringen vor, daß §14 Z10 Sbg. ROG 1977 gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsrecht verstoße, weil durch diese im Zusammenhalt mit §19 Abs1 Sbg. ROG 1977 für das Gebiet, das als "Schutzstreifen als Immissionsschutz" gewidmet sei, ein Bauverbot und damit im Effekt eine entschädigungslose Enteignung bewirkt werde.
Dieses Vorbringen ist schon deshalb verfehlt, weil die angeführte zur Widmung von Grundstücken ermächtigt, bei der es sich um keine Enteignung, sondern um eine - obzwar in ihrer Wirkung unter Umständen sehr intensive - im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung handelt (vgl. zB VfSlg. 2685/1954, 4486/1963 ua). Der Verfassungsgerichtshof verweist diesbezüglich auf seine ständige Rechtsprechung, derzufolge eine Enteignung im eigentlichen (engeren) Sinn nur dann vorliegt, wenn eine Sache durch Verwaltungsakt oder unmittelbar kraft Gesetz dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf eine andere Person übertragen wird oder wenn daran auf gleiche Weise fremde Rechte begründet werden (vgl. VfSlg. 9911/1983).
Die Grundstücke der Beschwerdeführer sind - teilweise - als "Grünland" mit der Nutzungsart "Schutzstreifen als Immissionsschutz" gemäß §14 Z10 ROG 1977 gewidmet. Das Gebiet nördlich dieses Schutzstreifens wurde als "Gewerbegebiet", das Gebiet südlich davon als "erweitertes Wohngebiet" ausgewiesen.
Gegen diese Ausweisung der Grundstücke bringen die Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß die Festlegung von der Gemeinde willkürlich vorgenommen worden sei; sie widerspreche den Bestimmungen des ROG 1977, weil auf bestehende Verhältnisse nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei.
In dem dem Flächenwidmungsplan 1984 der Marktgemeinde Kuchl (Sbg) zugrundeliegenden räumlichen Entwicklungskonzept wurden Strukturuntersuchungen dargelegt und die "Entwicklungsziele und Maßnahmen" festgelegt. Als wesentliche Maßnahme zur Erreichung der gesetzten Entwicklungsziele wurde unter anderem vorgesehen, Gebiete unterschiedlicher Widmung durch Schutzstreifen zu trennen. Auch in den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan 1984 wurde zum Ausdruck gebracht, daß Konfliktsituationen zwischen Gewerbegebieten und Wohngebieten entschärft werden sollten. Auf Grund dieser Überlegungen kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, daß die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl bei der Ausweisung dieser Grundflächen als "Schutzstreifen als Immissionsschutz" nicht sachgerecht vorgegangen wäre und das ihr durch das ROG 1977 eingeräumte Ermessen überschritten hätte.
Der Einwand, der Flächenwidmungsplan 1984 der Marktgemeinde Kuchl (Sbg) sei gesetzwidrig, weil die gesetzte Widmung ("Grünland" mit der Nutzungsart "Schutzstreifen als Immissionsschutz" gemäß §14 Z10 ROG 1977) keine Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung der Grundflächen nehme, geht ins Leere. Flächenwidmungspläne geben nicht nur die derzeitige Nutzung der von ihnen erfaßten Liegenschaften wieder, sondern legen deren künftige Nutzung fest (vgl. VfSlg. 9318/1982). Für diese Zukunftsperspektive spricht auch §24 Abs1 zweiter Satz ROG 1977, wonach bestehende, der festgelegten Nutzungsart nicht entsprechende Bauten und Betriebe durch die Festlegung nicht berührt werden, soweit für sie die allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind.
Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Bauplatzerklärung mit dem angefochtenen Bescheid.
Der angefochtene Bescheid greift mit der Versagung der Bauplatzerklärung und der damit verbundenen Versagung der Ausübung des aus dem Eigentum erfließenden Rechtes zur Bebauung eines Grundstückes in das Eigentum der Beschwerdeführer ein.
Denkmögliche Versagung der Bauplatzerklärung betreffende Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan 1984 der Marktgemeinde Kuchl die Widmung "Grünland" mit der Nutzungsart "Schutzstreifen als Immissionsschutz" festlegt, gemäß §14 Abs1 lita des Sbg. BebauungsgrundlagenG.
Im Hinblick auf die im verfassungsrechtlich unbedenklichen Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung der Grundstücke als "Grünland" mit der Nutzungsart "Schutzstreifen als Immissionsschutz" ist die Annahme der belangten Behörde, wonach sich bereits aus dem Ansuchen um Erteilung der Bauplatzerklärung ergibt, daß das Vorhaben der Beschwerdeführer dem Flächenwidmungsplan widerspricht, nicht denkunmöglich.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B662.1985Dokumentnummer
JFR_10129774_85B00662_01