TE Vfgh Beschluss 2004/6/9 B1446/02

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
KommAustria-G §11
VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung mangels Vorliegen einer Fristversäumnis; Feststellung der Zuständigkeit der Berufungsbehörde (hier: Bundeskommunikationssenat) zur Entscheidung über einen Bescheid der Privatrundfunkbehörde durch Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes; keine Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 2. Dezember 1997, GZ. 611.200/21-RRB/97, wurde dem Verein "Mehrsprachiges offenes Radio MORA" & Partner OEG (die sich damals erst in Gründung befand), die Zulassung zur Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet nördliches und mittleres Burgenland - Bezirk Oberwart und Teile des Bezirkes Güssing - erteilt.

1.2. Mit Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 19. Juli 1999, GZ 611.200/5-PRB/99, wurde der Bescheid der Regional- und Kabelrundfunkbehörde vom 2. Dezember 1997 insofern abgeändert, als nunmehr die "Verein Mehrsprachiges Offenes Radio - MORA & Partner GmbH" die Zulassung für die im Frequenznutzungsplan, BGBl. II Nr. 211/1999 ausgewiesene Sendelizenz "nördliches und mittleres Burgenland, Bezirk Oberwart und Teile des Bezirkes Güssing für die Zeit bis 31. März 2005" übertragen wurde. Adressat dieses Bescheides war die "Verein Mehrsprachiges Offenes Radio - MORA & Partner GmbH" nicht jedoch auch der antragstellende Verein als Gesellschafter dieser GmbH, welcher - laut seinem Vorbringen - von diesem Bescheid der Privatrundfunkbehörde erstmals am 20. Dezember 2001 Kenntnis erlangte.

1.3. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2002 erhob der antragstellende Verein, der sich als eine von der Privatrundfunkbehörde "übergangene Partei" erachtet, Berufung an den Bundeskommunikationssenat (BKS). Dieser wies das Rechtsmittel mit Bescheid vom 6. September 2002 wegen Unzuständigkeit zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der antragstellende Verein eine zu B1486/02 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.4. Der Bescheid des BKS vom 6. September 2002 veranlaßte den antragstellenden Verein, sich gegen den Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 19. Juli 1999 auch direkt an den Verfassungsgerichtshof zu wenden. Da die für die Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG erforderliche Frist von sechs Wochen aber bereits verstrichen war, stellte er am 20. September 2002 den hier vorliegenden Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" an den Verfassungsgerichtshof. Gleichzeitig erhob er gegen den Bescheid der Privatrundfunkbehörde Beschwerde gemäß Art144 B-VG.

2. Mit Erkenntnis vom 12. März 2004, B1486/02, hob der Verfassungsgerichtshof den Bescheid des BKS vom 6. September 2002 wegen Verletzung des antragstellenden Vereins im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf, weil der BKS darin "in (verfassungs-)gesetzwidriger Weise [seine] Zuständigkeit abgelehnt" hat.

3.1.1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden: Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zu Folge hatte.

3.1.2. Gemäß §82 Abs1 VfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen einen Bescheid nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

3.2.1. Der antragstellende Verein behauptet die sechswöchige Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 19. Juli 1999 versäumt zu haben.

3.2.2. Erste Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages ist die Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung. Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. März 2004, B1486/02, ausgesprochen hat, daß der BKS über die Berufung des antragstellenden Vereins gegen den Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 19. Juli 1999 zuständig ist, erweist sich eine Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig. Aus diesem Grund kann auch eine zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages legitimierende Fristversäumung nicht vorliegen.

3.3. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die zugleich erhobene Beschwerde waren daher zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §146 ZPO iVm. §§33 und 35 VfGG und §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Rundfunk, KommAustria, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1446.2002

Dokumentnummer

JFT_09959391_02B01446_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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