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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Unter Zugrundlegung der Notwendigkeit eines Rücktransportes des Bf vom Ort der Gerichtsverhandlung zwecks Durchführung der Entlassungsformalitäten am Ort der Untersuchungshaft ist eine Überstellung angesichts der langen Fahrzeit in Form eines Sammeltransportes mehrerer Häftlinge gerechtfertigt, sofern damit eine angemessene Zeitspanne nicht überschritten wird. Die damit verbundene Wartezeit von eineinhalb Stunden ist noch nicht unangemessen lang. Von einer unnötigen Verzögerung und damit von einer Überschreitung der Vollziehung des richterlichen Befehls, wonach die zur Enthaftung erforderlichen Maßnahmen möglichst rasch durchzuführen sind, kann daher nicht ausgegangen werden. In keinem Fall ist es möglich, einen Untersuchungshäftling im selben Augenblick, in dem der Richter die Enthaftung anordnet, tatsächlich aus der Haft zu entlassen (Hinweis BVfGH 26.9.1986, B 251/86). Rechtsgrundlage der weiteren Anhaltung bildet demnach der richterliche Auftrag. Ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt betreffend den angeführten Zeitraum liegt sohin nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010940.X01Im RIS seit
05.04.2001