RS Vwgh 1993/9/16 92/01/1074

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 18 Abs 1 AsylG 1991 sind Bescheiden, die einem der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Asylwerber zuzustellen sind, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die Muttersprache des Asylwerbers oder eine andere ihm ausreichend verständliche Sprache anzuschließen. Selbst ein der belangten Behörde unterlaufener Verstoß gegen diese Bestimmung könnte allerdings - da es sich dabei lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (Hinweis E 17.2.1993, 92/01/1054) - weder die Rechtswirksamkeit eines ohne die Beigabe der Übersetzung zugestellten Bescheides noch dessen Rechtmäßigkeit berühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011074.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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