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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §18 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 18 Abs 1 AsylG 1991 sind Bescheiden, die einem der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Asylwerber zuzustellen sind, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die Muttersprache des Asylwerbers oder eine andere ihm ausreichend verständliche Sprache anzuschließen. Selbst ein der belangten Behörde unterlaufener Verstoß gegen diese Bestimmung könnte allerdings - da es sich dabei lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (Hinweis E 17.2.1993, 92/01/1054) - weder die Rechtswirksamkeit eines ohne die Beigabe der Übersetzung zugestellten Bescheides noch dessen Rechtmäßigkeit berühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011074.X02Im RIS seit
20.11.2000