Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Eintreten der Rechtsfolgen einer versäumten Klausurarbeit gem § 12 Abs 1 WTPrO 1966 iVm § 15 Abs 3 WTBO ist, da das Gesetz in derartigen Verwaltungsangelegenheiten keine ausdrückliche Regelung kennt, insofern unzulässig, als es sich bei den im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Feststellungen lediglich um die Beurteilung von Vorfragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur handelt, die für die Beantwortung der in diesem Zusammenhang allein interessierenden Rechtsfrage, ob der Bf neuerlich zur Prüfung zuzulassen oder vielmehr das Prüfungsverfahren bereits beendet ist, von Bedeutung sind. Über einen dementsprechenden Antrag des Bf auf neuerliche Zulassung zur Prüfung (Klausurarbeit) ist von der belangten Behörde bescheidmäßig zu entscheiden. Schon alleine dadurch, daß die belangte Behörde demgegenüber einen Feststellungsbescheid erlassen hat, wurde der Bf in seinen Rechten verletzt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010968.X01Im RIS seit
25.01.2001