RS Vwgh 1993/9/16 92/01/0968

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WTBO §15 Abs3;
WTPrO 1966 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Eintreten der Rechtsfolgen einer versäumten Klausurarbeit gem § 12 Abs 1 WTPrO 1966 iVm § 15 Abs 3 WTBO ist, da das Gesetz in derartigen Verwaltungsangelegenheiten keine ausdrückliche Regelung kennt, insofern unzulässig, als es sich bei den im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Feststellungen lediglich um die Beurteilung von Vorfragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur handelt, die für die Beantwortung der in diesem Zusammenhang allein interessierenden Rechtsfrage, ob der Bf neuerlich zur Prüfung zuzulassen oder vielmehr das Prüfungsverfahren bereits beendet ist, von Bedeutung sind. Über einen dementsprechenden Antrag des Bf auf neuerliche Zulassung zur Prüfung (Klausurarbeit) ist von der belangten Behörde bescheidmäßig zu entscheiden. Schon alleine dadurch, daß die belangte Behörde demgegenüber einen Feststellungsbescheid erlassen hat, wurde der Bf in seinen Rechten verletzt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010968.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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