RS Vfgh 1987/2/26 B1082/86, B1083/86, B1084/86

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §56
AVG §58
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. zB VfSlg. 6384/1971, 9813/1983), daß das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s. auch VfSlg. 9508/1982)

Rechtssatz

Es handelt sich bei Enuntiationen des Bundesministers für Landesverteidigung und des Kabinettsdirektors, vor allem angesichts des klaren, unmißverständlichen Wortlauts und Sinngehalts dieser - den Beschwerdeführer lediglich informierenden und belehrenden - Schreiben, weder um - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnde - Bescheide (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) noch um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

Es liegt kein nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Verwaltungsakt vor, soweit sich der Beschwerdeführer (bloß) gegen das Unterbleiben der Gewährung einer erbetenen Akteneinsicht, also gegen die Untätigkeit von Organen der Heeresverwaltung wendet, weil - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechsprechung festhielt (vgl. zB VfSlg. 6384/1971, 9813/1983) - das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (siehe auch VfSlg. 9508/1982).

Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung, Brief des Kabinettsdirektors, Nichtgewährung der Akteneinsicht durch ein Organ der Heeresverwaltung - keine gemäß Art144 B-VG bekämpfbaren Verwaltungsakte.

Entscheidungstexte

  • B 1082-1084/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1987 B 1082-1084/86

Schlagworte

VfGH / Bescheid, Bescheidbegriff, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1082.1986

Dokumentnummer

JFR_10129774_86B01082_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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