Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. zB VfSlg. 6384/1971, 9813/1983), daß das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s. auch VfSlg. 9508/1982)Rechtssatz
Es handelt sich bei Enuntiationen des Bundesministers für Landesverteidigung und des Kabinettsdirektors, vor allem angesichts des klaren, unmißverständlichen Wortlauts und Sinngehalts dieser - den Beschwerdeführer lediglich informierenden und belehrenden - Schreiben, weder um - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnde - Bescheide (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) noch um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).
Es liegt kein nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Verwaltungsakt vor, soweit sich der Beschwerdeführer (bloß) gegen das Unterbleiben der Gewährung einer erbetenen Akteneinsicht, also gegen die Untätigkeit von Organen der Heeresverwaltung wendet, weil - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechsprechung festhielt (vgl. zB VfSlg. 6384/1971, 9813/1983) - das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (siehe auch VfSlg. 9508/1982).
Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung, Brief des Kabinettsdirektors, Nichtgewährung der Akteneinsicht durch ein Organ der Heeresverwaltung - keine gemäß Art144 B-VG bekämpfbaren Verwaltungsakte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Bescheid, Bescheidbegriff, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B1082.1986Dokumentnummer
JFR_10129774_86B01082_01