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14/02 GerichtsorganisationNorm
OGHG §15a Abs1;Rechtssatz
Aufgrund des § 22 Abs 2 OGHG ist zunächst zu unterscheiden zwischen dem Anspruch, von (durch den Antragsteller) bestimmt bezeichneten Entscheidungen Abdrucke zu erhalten und der Möglichkeit, Abdrucke von allen Entscheidungen oder nur von jenen bestimmter Sachgebiete (wobei die Bestimmung der Sachgebiete dem Präsidenten obliegt) laufend im Abonnement zu beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010802.X01Im RIS seit
20.11.2000