RS Vfgh 1987/2/26 V86/86

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Krnt BauO 1969 §§6 ff idF LGBl 56/1985

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung einer Verordnung des Gemeiderates der Gemeinde Keutschach

Rechtssatz

Umwidmung ua. einer im Eigentum des Antragstellers stehenden Parzelle mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Keutschach am See (Kärnten) vom 21.7.1972 von "Grünland-Camping" in "Grünland-Erholungsfläche" - Zumutbarkeit eines förmlichen Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung (für die Errichtung der im CampingplatzG geforderten baulichen Anlagen) (vgl. auch §3 Abs2 und 4 (Krnt) Gemeinde-PlanungG 1982).

Zurückweisung eines Indiviudalantrages auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Keutschach am See (Kärnten) vom 21.7.1972, mit dem ua ein Grundstück des Antragstellers von "Grünland-Camping" in "Grünland-Erholungsfläche" umgewidmet worden ist, mangels Legitimation - Zumutbarer Umweg über Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung (für die Errichtung der im CampingplatzG geforderten baulichen Anlagen).

Gemäß §4 des Krnt CampingplatzG 1970, LGBl. 1970/143, (CampingplatzG) muß ein Campingplatz ua mit einer entsprechenden Anzahl baulich und hygienisch einwandfreier Klosettanlagen versehen sein und zweckentsprechende Waschanlagen - getrennt nach Geschlechtern - aufweisen.

Nach §6 Abs1 der Krnt BauO, LGBl. 1969/48 idF LGBl. 1985/56 (im folgenden: KBO), hätte nun der Antragsteller die Möglichkeit, einen förmlichen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung (für die Errichtung der im CampingplatzG geforderten baulichen Anlagen) einzubringen (vgl. auch §3 Abs2 und 4 (Krnt) Gemeinde-PlanungsG 1982). Ein Antrag dieser Art hat zwar gemäß §6 Abs2 KBO Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben; auch sind ihm gemäß §8 KBO ein Beleg über das Eigentum (oder über die Zustimmung des Eigentümers) sowie skizzenhafte zeichnerische Darstellungen anzuschließen, die eine Beurteilung des Vorhabens nach Lage, Größe und Form ermöglichen. Doch bedarf es in diesem Verfahren nicht der Beibringung der für eine umfassende Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen (§7 Abs1 Z4 iVm §8 KBO). Über einen solchen Antrag hätte gemäß §9 KBO zunächst eine behördliche Vorprüfung stattzufinden, bei der gemäß §9 Abs2 litb KBO ua festzustellen ist, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht. Träfe dies zu, so hätte die Behörde den Antrag gemäß §11 Abs1 KBO mit Bescheid abzuweisen.

Dem Antragsteller stünde es frei, gegen diesen Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes Beschwerde zu führen, im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit der (dort im Hinblick auf die Versagung nach §9 Abs2 litb KBO jedenfalls präjudiziellen) Änderung des Flächenwidmungsplanes geltend zu machen und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken (VfSlg 9135/1981, 9987/1984; VfGH 24.9.1983 V25/81, V16/83).

Soweit in anderen Verfahren Individualanträge gegen Flächenwidmungspläne für zulässig erachtet wurden (vgl. zB VfSlg. 8463/1978 und VfSlg. 8697/1979), ging der Verfassungsgerichtshof dabei davon aus, daß - in diesen Fällen - ein förmliches Baubewilligungsansuchen deshalb nicht in Betracht komme (nicht zumutbar sei), weil von den Antragstellern nicht erwartet werden könne, daß sie allein zu diesem Zweck alle für eine Baubewilligung erforderlichen (kostspieligen) Planunterlagen anfertigen lassen. Wie jedoch bereits oben dargetan, sind für das Verordnungsprüfungsverfahren nach der Krnt BauO Planunterlagen gar nicht erforderlich. Die allein notwendige Beibringung eines Beleges über das Eigentum und einer skizzenhaften zeichnerischen Darstellung des Vorhabens aber ist jedenfalls zumutbar (vgl. VfSlg. 9135/1981, 9987/1984).

Entscheidungstexte

  • V 86/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1987 V 86/86

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Campingplätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V86.1986

Dokumentnummer

JFR_10129774_86V00086_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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