Der VfGH hat in seinem E 16.12.1992, B 1387/92, B 1542/92 ausgesprochen, daß gegen § 25 Abs 2 AsylG 1991 und die sich daraus ergebende Anwendung des AsylG 1991 im anhängigen Berufungsverfahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.