RS Vwgh 1993/9/16 93/01/0802

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Index

14/02 Gerichtsorganisation

Norm

OGHG §15a Abs1;
OGHG §22 Abs2;

Rechtssatz

Das OGHG räumt einen Anspruch auf ein vom Antragsteller bestimmtes Teilabonnement nicht ein. Vielmehr obliegt die Bestimmung der Sachgebiete iSd § 22 Abs 2 OGHG dem Präsidenten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010802.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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