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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Mangelt es an der Feststellung der belangten Behörde, der Asylwerber habe innerhalb seiner Partei keine führende Position sowie keine dieser Position entsprechende Tätigkeiten innegehabt, an jeglicher Sachverhaltsgrundlage, zumal der Asylwerber demgegenüber sogar angegeben hatte, einer der Gründer der Partei und im Wahlkampf in den Dörfern aktiv gewesen zu sein, so ist die Argumentation der belangten Behörde, der Asylwerber sei lediglich aufgrund seiner Teilnahme an einer unerlaubten Wahlveranstaltung festgenommen worden, dennoch insofern schlüssig, als der Asylwerber im gesamten Verwaltungsverfahren keine sonstigen gegen ihn gerichteten staatlichen Maßnahmen angegeben und auch nicht behauptet hat, den Behörden seines Heimatlandes sei der Umstand bekannt, daß es sich bei ihm um einen Gründer der Partei handle.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010804.X01Im RIS seit
20.11.2000