RS Vwgh 1993/9/16 92/01/0804

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §3;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Mangelt es an der Feststellung der belangten Behörde, der Asylwerber habe innerhalb seiner Partei keine führende Position sowie keine dieser Position entsprechende Tätigkeiten innegehabt, an jeglicher Sachverhaltsgrundlage, zumal der Asylwerber demgegenüber sogar angegeben hatte, einer der Gründer der Partei und im Wahlkampf in den Dörfern aktiv gewesen zu sein, so ist die Argumentation der belangten Behörde, der Asylwerber sei lediglich aufgrund seiner Teilnahme an einer unerlaubten Wahlveranstaltung festgenommen worden, dennoch insofern schlüssig, als der Asylwerber im gesamten Verwaltungsverfahren keine sonstigen gegen ihn gerichteten staatlichen Maßnahmen angegeben und auch nicht behauptet hat, den Behörden seines Heimatlandes sei der Umstand bekannt, daß es sich bei ihm um einen Gründer der Partei handle.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010804.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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