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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Können die vom Asylwerber vorgebrachten Maßnahmen insgesamt nicht als Verfolgung iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 gewertet werden, so kann dennoch kein wesentlicher Verfahrensmangel darin erkannt werden, daß die belangte Behörde keine Begründung dafür gegeben hat, warum sie nur jene Umstände für asylrechtlich beachtlich hielt, die sich ab einem bestimmten Zeitpunkt ereignet haben.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011057.X06Im RIS seit
20.11.2000