RS Vwgh 1993/9/16 93/01/0802

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Index

14/02 Gerichtsorganisation

Norm

OGHG §15a Abs1;
OGHG §22 Abs2;

Rechtssatz

Da ein Anspruch, Abdrucke iSd § 15a Abs 1 OGHG zu erhalten, demnach nur hinsichtlich bereits ergangener Entscheidungen geltend gemacht werden kann, vermag die Abweisung des Begehrens, dem Bf Ausfertigungen zukünftiger Entscheidungen zu geben, ihn schon aus diesem Grund nicht in seinen Rechten zu verletzen. Der Anspruch nach § 15a Abs 1 OGHG besteht weiters nur insoferne, als eine Entscheidung bestimmt bezeichnet wird. Nach dem in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Verständnis des Bf von diesem Erfordernis würde es genügen, ein oder mehrere Kriterien anzuführen, nach denen eine oder mehrere Entscheidungen aufgefunden werden können. Es zeigt jedoch bereits der Wortlaut des § 15a Abs 1 OGHG, wonach eine bestimmte und nicht bloß bestimmbare Bezeichnung der Entscheidung verlangt wird, daß diese Auffassung dem Gesetz nicht entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010802.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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