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70/08 PrivatschulenNorm
PrivSchG 1962 §21 Abs1 lita;Rechtssatz
Eine Privatschule in einer Großstadt wie Wien, an der etwa bloß zwanzig bis dreißig Schüler und Schülerinnen in fünf Schulstufen unterrichtet werden, und die jährlich etwa zehn bis zwanzig Interessenten aus Platzgründen abweisen muß, entspricht noch keinem "Bedarf der Bevölkerung" iSd § 21 Abs 1 lit a PrivSchG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100188.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011