RS Vwgh 1993/9/20 92/10/0470

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Veröffentlicht am 20.09.1993
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §17 Abs1;
LMG 1975 §17 Abs4;
LMG 1975 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0476

Rechtssatz

Fehlen die nach der angemeldeten Kategorie vom Gesetz geforderten Eigenschaften, hat die Behörde mit Untersagung ohne Rücksicht darauf vorzugehen, ob die tatsächlichen Eigenschaften der Ware eine Unterstellung unter eine andere Produktgattung zulassen, oder ob es sich überhaupt um keine dem LMG 1975 unterliegende Ware handelt (Hinweis E 7.6.1982, 1801/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100470.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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