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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zu einem Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ist jedenfalls der Eigentümer des Grundstückes, auf dem das das Grundstück betreffende Vorhaben ausgeführt werden soll, legitimiert. Auf dem Boden der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage nach dem Tir NatSchG 1975 war daher, mag das Gesetz auch eine ausdrückliche Regelung über die Antragslegitimation des Grundeigentümers im gegebenen Zusammenhang noch nicht enthalten haben, der Grundeigentümer antragsberechtigt (Hinweis E 11.3.1960, 1790/59, VwSlg 5236 A/1960 und E 28.3.1977, 2015/76, VwSlg 9284 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100141.X02Im RIS seit
20.11.2000