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70/08 PrivatschulenNorm
PrivSchG 1962 §21 Abs1 lita;Rechtssatz
Es kann aus dem Vorhandensein eines Organisationsstatutes kein Rückschluß auf das Vorliegen eines Bedarfes der Bevölkerung gezogen werden, da durch das Statut lediglich die Organisation der Schule (Aufgaben, Ziele, Lehrplan, etc) konkretisiert wird. Die Frage eines allfälligen Bedarfes steht dabei nicht zur Diskussion (Hinweis E 18.2.1991, 89/10/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100188.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011