RS Vwgh 1993/9/20 90/10/0188

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Veröffentlicht am 20.09.1993
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Index

70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §21 Abs1 lita;

Rechtssatz

Es kann aus dem Vorhandensein eines Organisationsstatutes kein Rückschluß auf das Vorliegen eines Bedarfes der Bevölkerung gezogen werden, da durch das Statut lediglich die Organisation der Schule (Aufgaben, Ziele, Lehrplan, etc) konkretisiert wird. Die Frage eines allfälligen Bedarfes steht dabei nicht zur Diskussion (Hinweis E 18.2.1991, 89/10/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100188.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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