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20/08 UrheberrechtNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gegenstand des vorliegenden Begehrens ist die Feststellung, daß die bf Verwertungsgesellschaft "berechtigt" sei, einen Teil der ihr aus der "Leerkassettenvergütung" zufließenden Mittel auf eine bestimmte Art und Weise (durch Auszahlung von "Altersquoten" unter bestimmten, näher umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen) zu verwenden; Beurteilungsmaßstab für diese "Berechtigung" wäre Art II Abs 6 UrhGNov 1980/1986. Die genannte Vorschrift begründet aber weder eine bestimmte rechtlich geregelte Beziehung zwischen der Bf und bestimmten Bezugsberechtigten (die im übrigen dem bürgerlichen Recht zuzuordnen wäre) noch sonst eine bestimmte (öffentlich-rechtliche) Rechtsposition der Bf. Ein "Recht oder Rechtsverhältnis", das einer bescheidmäßigen Feststellung zugänglich wäre, kann dem vorgetragenen Sachverhalt somit nicht entnommen werden; vielmehr betrifft das Begehren die Auslegung einer Vorschrift, die nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann (Hinweis E 13.3.1990, 89/07/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100457.X02Im RIS seit
10.04.2001