RS Vwgh 1993/9/20 92/10/0457

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Veröffentlicht am 20.09.1993
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Index

20/08 Urheberrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
UrhG §42 Abs5;
UrhGNov 1980 Art2 Abs6 idF 1986/375;
UrhGNov 1986 Art2 Abs6;

Rechtssatz

Gegenstand des vorliegenden Begehrens ist die Feststellung, daß die bf Verwertungsgesellschaft "berechtigt" sei, einen Teil der ihr aus der "Leerkassettenvergütung" zufließenden Mittel auf eine bestimmte Art und Weise (durch Auszahlung von "Altersquoten" unter bestimmten, näher umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen) zu verwenden; Beurteilungsmaßstab für diese "Berechtigung" wäre Art II Abs 6 UrhGNov 1980/1986. Die genannte Vorschrift begründet aber weder eine bestimmte rechtlich geregelte Beziehung zwischen der Bf und bestimmten Bezugsberechtigten (die im übrigen dem bürgerlichen Recht zuzuordnen wäre) noch sonst eine bestimmte (öffentlich-rechtliche) Rechtsposition der Bf. Ein "Recht oder Rechtsverhältnis", das einer bescheidmäßigen Feststellung zugänglich wäre, kann dem vorgetragenen Sachverhalt somit nicht entnommen werden; vielmehr betrifft das Begehren die Auslegung einer Vorschrift, die nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann (Hinweis E 13.3.1990, 89/07/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100457.X02

Im RIS seit

10.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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