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70/02 SchulorganisationNorm
PrivSchG 1962 §21 Abs1 lita;Rechtssatz
Eine Minderung in der Organisationshöhe einer Volksschule tritt durch die Zusammenfassung mehrerer Schulstufen in einer Klasse ein (§ 12 SchOG 1962), bei der Hauptschule durch die Führung beider Klassenzüge in einer Klasse oder die Führung einer einzügigen Hauptschule (Hinweis Zeizinger-Jisa-Schreiner, Die österreichischen Schulgesetze, Anmerkung 2 zu § 21 PrivSchG). Für den Bedarf der Bevölkerung ist daher neben der speziellen Angebotssituation und Nachfragesituation der Privatschule insbesondere die Auslastung der jeweiligen öffentlichen Schule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100188.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011