RS Vwgh 1993/9/20 91/10/0213

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Veröffentlicht am 20.09.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BauO OÖ 1976 §39 Abs1;

Rechtssatz

Daß Daten wie Gebäudehöhe, Firsthöhe und Traufenhöhe sowie Dachneigung nicht verbal bzw ziffernmäßig im Spruch des naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheides enthalten sind, führt für sich allein nicht dazu, daß der Feststellungsbescheid kein tauglicher Maßstab für die Beurteilung der Frage ist, ob das ausgeführte Bauobjekt mit jenem übereinstimmt, für das die positive naturschutzbehördliche Feststellung gilt. Durch die Bezugnahme auf die durch die Genehmigungsklausel eindeutig zuordenbaren Planunterlagen wurden diese zum Inhalt des Feststellungsbescheides. Ob der Spruch des Feststellungsbescheides hinlänglich bestimmt ist, um die Grundlage für besondere administrative Maßnahmen nach § 39 OÖ NatSchG 1982 bilden zu können, hängt also von der Genauigkeit der zum Bescheidinhalt erhobenen Planunterlagen ab.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100213.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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