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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Daß Daten wie Gebäudehöhe, Firsthöhe und Traufenhöhe sowie Dachneigung nicht verbal bzw ziffernmäßig im Spruch des naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheides enthalten sind, führt für sich allein nicht dazu, daß der Feststellungsbescheid kein tauglicher Maßstab für die Beurteilung der Frage ist, ob das ausgeführte Bauobjekt mit jenem übereinstimmt, für das die positive naturschutzbehördliche Feststellung gilt. Durch die Bezugnahme auf die durch die Genehmigungsklausel eindeutig zuordenbaren Planunterlagen wurden diese zum Inhalt des Feststellungsbescheides. Ob der Spruch des Feststellungsbescheides hinlänglich bestimmt ist, um die Grundlage für besondere administrative Maßnahmen nach § 39 OÖ NatSchG 1982 bilden zu können, hängt also von der Genauigkeit der zum Bescheidinhalt erhobenen Planunterlagen ab.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100213.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009