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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Als Nichteinhaltung einer Auflage eines Bescheides ist es auch anzusehen, wenn (ein) Vorhaben abweichend von den einem naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid zugrunde gelegenen, zum Inhalt des Feststellungsbescheides gemachten Plänen ausgeführt wird. Eine (neuerliche) Prüfung, ob bzw inwieweit durch diese Abweichungen Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, sieht § 39 OÖ NatSchG 1982 mit gutem Grund nicht vor, wurde doch eine solche Prüfung ohnedies bereits im Feststellungsverfahren (bzw im Bewilligungsverfahren) vorgenommen. Eine neuerliche Aufrollung dieses Themas würde dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es demjenigen, der das Vorhaben konsenswidrig ausgeführt hat, ermöglichen, eine bereits rechtskräftig entschiedene Angelegenheit wieder aufzurollen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100213.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009