RS Vwgh 1993/9/20 91/10/0213

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Veröffentlicht am 20.09.1993
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs3;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4 idF 1988/072;
VwRallg;

Rechtssatz

Als Nichteinhaltung einer Auflage eines Bescheides ist es auch anzusehen, wenn (ein) Vorhaben abweichend von den einem naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid zugrunde gelegenen, zum Inhalt des Feststellungsbescheides gemachten Plänen ausgeführt wird. Eine (neuerliche) Prüfung, ob bzw inwieweit durch diese Abweichungen Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, sieht § 39 OÖ NatSchG 1982 mit gutem Grund nicht vor, wurde doch eine solche Prüfung ohnedies bereits im Feststellungsverfahren (bzw im Bewilligungsverfahren) vorgenommen. Eine neuerliche Aufrollung dieses Themas würde dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es demjenigen, der das Vorhaben konsenswidrig ausgeführt hat, ermöglichen, eine bereits rechtskräftig entschiedene Angelegenheit wieder aufzurollen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100213.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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