RS Vwgh 1993/9/20 92/10/0470

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §17 Abs1;
LMG 1975 §2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0476

Rechtssatz

Produkte, deren Zweck in der Vermeidung oder Behebung ernährungsbedingter Mangelzustände (Unterversorgung mit Mineralstoffen und Spurenelementen) besteht, sind keine Lebensmittel iSd § 2 LMG 1975. Dem Umstand, daß die Produkte für die menschliche Ernährung wesentliche Stoffe enthalten, kommt hiebei keine entscheidende Bedeutung zu. Denn diesem Zweck können insbesondere auch Verzehrprodukte dienen (hier wurde die Lebensmitteleigenschaft und somit das Inverkehrbringen folgender Produkte als diätetisches Lebensmittel verneint: "Magnesium-Kapseln", "Chrom-Kapseln" "Chrom-compositum-Kapseln", "Co-Enzym Q 10-Kapseln").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100470.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten