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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LMG 1975 §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0476Rechtssatz
Produkte, deren Zweck in der Vermeidung oder Behebung ernährungsbedingter Mangelzustände (Unterversorgung mit Mineralstoffen und Spurenelementen) besteht, sind keine Lebensmittel iSd § 2 LMG 1975. Dem Umstand, daß die Produkte für die menschliche Ernährung wesentliche Stoffe enthalten, kommt hiebei keine entscheidende Bedeutung zu. Denn diesem Zweck können insbesondere auch Verzehrprodukte dienen (hier wurde die Lebensmitteleigenschaft und somit das Inverkehrbringen folgender Produkte als diätetisches Lebensmittel verneint: "Magnesium-Kapseln", "Chrom-Kapseln" "Chrom-compositum-Kapseln", "Co-Enzym Q 10-Kapseln").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100470.X03Im RIS seit
11.07.2001