Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Für die Rechtmäßigkeit der Erteilung eines naturschutzbehördlichen Auftrages ist es nicht ausreichend, daß irgendeine Abweichung zwischen der dem naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid zugrunde gelegenen Planausfertigung und dem ausgeführten Bau vorliegt, sondern es müssen auch die von der belangten Behörde angenommenen Abweichungsdimensionen zutreffen. Bringt die Partei dagegen im Verwaltungsverfahren Einwände vor, hat sich die Behörde mit diesen Einwendungen in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen, um beurteilen zu können, ob diese Einwände, aus denen der Bf eine im wesentlichen konsensgemäße Ausführung seines Bauvorhabens ableitet, zu Recht bestehen oder nicht.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100213.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009