RS Vwgh 1993/9/20 91/10/0213

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Veröffentlicht am 20.09.1993
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit der Erteilung eines naturschutzbehördlichen Auftrages ist es nicht ausreichend, daß irgendeine Abweichung zwischen der dem naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid zugrunde gelegenen Planausfertigung und dem ausgeführten Bau vorliegt, sondern es müssen auch die von der belangten Behörde angenommenen Abweichungsdimensionen zutreffen. Bringt die Partei dagegen im Verwaltungsverfahren Einwände vor, hat sich die Behörde mit diesen Einwendungen in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen, um beurteilen zu können, ob diese Einwände, aus denen der Bf eine im wesentlichen konsensgemäße Ausführung seines Bauvorhabens ableitet, zu Recht bestehen oder nicht.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100213.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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