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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 Abs1 idF 1990/362;Rechtssatz
Die Einholung eines Gutachtens der Apothekerkammer soll es der Behörde ermöglichen, die fundierten statistischen Unterlagen der jeweiligen Berufsvertretungen der Bedarfsbeurteilung zugrunde legen zu können. Der Apothekerkammer kommt im Verfahren zur Erteilung einer Apothekenkonzession keine - auch keine eingeschränkte - Parteistellung zu. Aus § 10 Abs 7 ApG resultiert lediglich eine Pflicht zur Abgabe eines Gutachtens, jedoch kein Recht auf Anhörung und (neuerliche) Erstattung eines Gutachtens, wenn die Konzessionsbehörde sich dem abgegebenen Gutachten nicht anschließt.
Schlagworte
Amtssachverständiger Person BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100009.X01Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017