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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §354;Rechtssatz
Wie aus § 19 Abs 10 ForstG 1975 deutlich wird, ist in Fällen einer Antragstellung durch Träger öffentlicher Interessen die Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht davon abhängig, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt werden soll, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht hat. Eigentumsrecht oder sonstige Verfügungsrechte sind jedoch erforderlich, damit der Begünstigte von einer erteilten Rodungsbewilligung Gebrauch machen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100081.X01Im RIS seit
11.07.2001