RS Vwgh 1993/9/20 90/10/0141

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Veröffentlicht am 20.09.1993
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §833;
ABGB §834;
AVG §8;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In allen jenen Fällen, in denen die Bauführung keine wichtige Veränderung iSd § 833 und § 834 ABGB darstellt, genügt die Antragstellung durch die Mehrheit der Miteigentümer genügt. Die - zivilrechtliche - Berechtigung der Miteigentümer hängt daher von der Frage ab, ob der (nachträgliche) Antrag auf bescheidmäßige Feststellung nach § 6 iVm § 13 Tir NatSchG 1975 eine wichtige Veränderung iSd §§ 833 ff ABGB darstellt oder nicht. Nur in einem solchen Fall ist nämlich die Zustimmung ALLER Miteigentümer zum Antrag erforderlich. Ist hingegen ein solcher Antrag der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen, genügt die Stimmenmehrheit der Miteigentümer. Zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung gehören ständig wiederkehrende Ausbesserungen sowie notwendige Instandsetzungen sowie bauliche Veränderungen, die nicht über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen (hier für die grundlegende Instandsetzung des arg verschmutzten Sees samt seiner Umgebung genügt Stimmenmehrheit). Aus der der Miteigentümermehrheit erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung zu Instandsetzungen ergibt sich keine zivilrechtliche Duldungspflicht der Minderheit der Miteigentümer (hier eines Sees). Diese können durch die Bewilligung im Recht auf Beiziehung zum Bewilligungsverfahren nicht verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100141.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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