RS Vfgh 1987/2/26 B1014/86

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

StGG Art8
ZivildienstG §2 Abs1 / Allg

Leitsatz

mangelnde Glaubhaftmachung der Gewissensgründe; keine Verletzung im durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; keine Verletzung im Gleichheitsrecht; keine Verletzung im Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art14 StGG

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer sich überdies auf das durch Art14 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit stützt, bleibt auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, derzufolge dieses Recht nur Religionsbekenntnisse, nicht Weltanschauungen im allgemeinen, also ausschließlich religiöse Fragen betrifft (siehe zB VfSlg. 1207/1929, 7494/1975, 7679/1975, 8033/1977, 8390/1978, 8788/1980, 8811/1980, 9339/1982; VfGH 28.11.1986 B460/86), die hier schon nach dem Beschwerdevorbringen keine erfaßbare Rolle spielen.

Der angefochtene Bescheid der ZDOK (mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §2 Abs1 iVm §6 Abs1 ZDG als unbegründet abgewiesen worden war) läßt sich mit dem vom Beschwerdeführer gleichfalls herangezogenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG) in keinen wie immer gearteten Zusammenhang bringen (vgl. zB VfSlg. 9983/1984 zum Schutzumfang des Art8 StGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Religionsfreiheit, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1014.1986

Dokumentnummer

JFR_10129774_86B01014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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