RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0112

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Aus geringen Geschäftsumsätzen in einem Lebensmittelgeschäft kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, es habe eine dieses Geschäft praktisch allein führende Dienstnehmerin geringere Arbeitsleistungen als im Ausmaß von 38,5 Stunden wöchentlich erbracht; andererseits vermag eine umsatzbedingte "geringe Dienstleistung" nicht ohne weiteres die Unglaubwürdigkeit der von ihr behaupteten, schon vor Beginn des Dienstverhältnisses getroffenen Entgeltsvereinbarung schlüssig zu begründen.

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Dienstnehmer Begriff Verkäufer Verschleißer Entgelt Begriff freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080112.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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