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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §356 Abs4 idF 1988/399;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/04/0006Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0150 3Stammrechtssatz
Der Nachbar hat im Rahmen seiner Parteistellung im Betriebsbewilligungsverfahren lediglich einen Rechtsanspruch darauf, daß er in seiner durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird. Wurde durch die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage im Betriebsbewilligungsbescheid die in Ansehung der Person des Nachbarn im Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert, so wurde der Nachbar durch diesen Betriebsbewilligungsbescheid - unbeschadet seiner Parteistellung - in einem Recht nicht verletzt (Hinweis E 11.9.1983, 81/04/0041, VwSlg 10995 A/1983).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040330.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010