RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0259

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;

Rechtssatz

Der Mangel der Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren schließt nicht eine solche als mitbeteiligte Partei iSd § 21 Abs 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus; maßgebend ist auch in einem solchen Fall, ob der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes (also die Aufhebung desselben) in seinen rechtlichen Interessen berührt wird (Hinweis E VS 23.2.1950, VwSlg 1265 A/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080259.X05

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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