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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Der Mangel der Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren schließt nicht eine solche als mitbeteiligte Partei iSd § 21 Abs 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus; maßgebend ist auch in einem solchen Fall, ob der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes (also die Aufhebung desselben) in seinen rechtlichen Interessen berührt wird (Hinweis E VS 23.2.1950, VwSlg 1265 A/1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080259.X05Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015