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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Obwohl die Sozialversicherungsanstalt im Beitragsverfahren die Frage der Versicherungspflicht nur im Rahmen der Vorfragenlösung iSd § 38 AVG beurteilt hat, sodaß diese Frage mangels Entscheidung darüber als Hauptfrage nicht "Gegenstand der Einspruchsentscheidung" betreffend Feststellung der Beitragsgrundlage gem § 44 Abs 1 ASVG iS einer Hauptfrage war, hat die belangte Behörde doch durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides und damit der Übernahme des Spruches dieser Entscheidung implizit diese Vorfrage bejaht. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 41 VwGG) hat demnach auch der Verwaltungsgerichtshof (derzeit) davon auszugehen, daß der Betreffende jedenfalls im gegenständlichen Zeitraum in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080112.X01Im RIS seit
20.11.2000