RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0112

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §413;
ASVG §415;
ASVG §5 Abs1 Z2;
ASVG §5 Abs2;
AVG §38;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Obwohl die Sozialversicherungsanstalt im Beitragsverfahren die Frage der Versicherungspflicht nur im Rahmen der Vorfragenlösung iSd § 38 AVG beurteilt hat, sodaß diese Frage mangels Entscheidung darüber als Hauptfrage nicht "Gegenstand der Einspruchsentscheidung" betreffend Feststellung der Beitragsgrundlage gem § 44 Abs 1 ASVG iS einer Hauptfrage war, hat die belangte Behörde doch durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides und damit der Übernahme des Spruches dieser Entscheidung implizit diese Vorfrage bejaht. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 41 VwGG) hat demnach auch der Verwaltungsgerichtshof (derzeit) davon auszugehen, daß der Betreffende jedenfalls im gegenständlichen Zeitraum in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080112.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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