RS Vwgh 1993/9/21 91/04/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0038 E 15. September 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Wird ein Bescheid nur teilweise angefochten, so ist dennoch Berufungsgegenstand die ganze Sache, wenn der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist. (Hinweis auf E vom 29.11.1971, 1957/70, VwSlg 8123 A/1971)

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040159.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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