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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Aus Punkt 1 des Abschnittes VIII des Kollektivvertrages für die Arbeiter im eisenverarbeitenden und metallverarbeitenden Gewerbe ergibt sich eindeutig, daß der Ort, an dem (üblicherweise) Montagearbeiten verrichtet werden, vom ständigen Betrieb (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw) zu unterscheiden ist, mit anderen Worten, daß vorübergehend - wenn auch für längere Zeit - eingerichtete Arbeitsstellen nicht dadurch zum Teil des ständigen Betriebes erklärt werden können, daß dieser auf ein ganzes Gemeindegebiet bezogen wird. Eine Gleichsetzung des ständigen Betriebes mit dem Gemeindegebiet bzw Stadtgebiet, in dem sich der ständige Betrieb befindet, ist somit ausgeschlossen.
Schlagworte
KollektivvertragEntgelt Begriff Entschädigung VergütungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080258.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011