RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn8;

Rechtssatz

Aus Punkt 1 des Abschnittes VIII des Kollektivvertrages für die Arbeiter im eisenverarbeitenden und metallverarbeitenden Gewerbe ergibt sich eindeutig, daß der Ort, an dem (üblicherweise) Montagearbeiten verrichtet werden, vom ständigen Betrieb (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw) zu unterscheiden ist, mit anderen Worten, daß vorübergehend - wenn auch für längere Zeit - eingerichtete Arbeitsstellen nicht dadurch zum Teil des ständigen Betriebes erklärt werden können, daß dieser auf ein ganzes Gemeindegebiet bezogen wird. Eine Gleichsetzung des ständigen Betriebes mit dem Gemeindegebiet bzw Stadtgebiet, in dem sich der ständige Betrieb befindet, ist somit ausgeschlossen.

Schlagworte

KollektivvertragEntgelt Begriff Entschädigung Vergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080258.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten